Das scharfe Schwert des Schadensersatzes im Vergaberecht (Teil 1)
Der Schadensersatz im Bereich der Oberschwelle nach § 181 GWB
Vergabestellen können einiges an Ärger durchmachen,[...]
Ratgeber für öffentliche Auftraggeber und Bieter
Eine Rüge ist eine formlose Beschwerde, die an den öffentlichen Auftraggeber gerichtet wird. Durch eine Rüge soll der Auftraggeber die Möglichkeit erhalten, etwaige Vergaberechtsfehler zu korrigieren. Auch wenn bei der Rüge keine Formvorschriften bestehen, sollte diese aus Beweisgründen immer schriftlich erteilt werden. Eine vorherige Rüge ist (fast) immer Voraussetzung für einen zulässigen Nachprüfungsantrag, § 160 GWB.